Umsatzsteueränderungen
ab 1. Juli 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Bewältigung der Corona-Krise hat sich die Große Koalition am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt. Ein zentrales Element soll dabei die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 darstellen.
Außerdem endet mit Ablauf des 30.06.2020 die Übergangsfrist für die Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG, (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE)
Ab dem 01.07.2020 werden Transporte in ein Drittland nur noch dann steuerbefreit abgerechnet, wenn diese unmittelbar erbracht werden. Unmittelbar bedeutet, dass der Transport direkt von dem Hauptfrachtführer an den Versender, Ausführer oder Empfänger der Ware erbracht wird. Leistungen der Unterfrachtführer sind ab dem Zeitpunkt steuerpflichtig (ggf. im Reverse Charge Verfahren bei ausländischer USt-ID) abzurechnen.
Siehe dazu:
EuGH-Urteil vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C.
BMF Schreiben vom 06.02.2020 III C 3 – S 7156/19/10002 :001